Aktuelles zur Abmahnaktion des Deutschen Verbraucherschutzvereins e. V.

Es hat eine relativ große Zahl von Abmahnungen gegeben, die sich auf Formulierungen zum Haftungsausschluss und zur Regelung von Schadensersatzforderungen bezogen.

Die Frage des Haftungsausschlusses ist relativ leicht zu lösen, hier greifen die Formulierungen der Arbeitsunterlage AU 8 (B 8) „Muster einer Haus- und Badeordnung für öffentliche Bäder“. Wir sind überzeugt, das die dort festlegten Formulierungen ausreichend sind, machen aber einen Vorschlag zur Ergänzung - um ganz sicher zu gehen.

Der zweite Punkt betrifft die Schadensersatzregelungen beim Verlust eines Chipcoins, der mit einem Kreditlimit versehen ist. Hier wird in den verschiedenen Abmahnungen die Höhe der Schadenersatzforderungen bemängelt, die sich häufig am oberen Kreditlimit orientiert. In der Sache gibt es keine Diskussion, sowohl das BGB, als auch die aktuelle Rechtsprechung haben hier klare Leitlinien festgelegt.

Wichtig sind die beiden folgenden Schritte:

1. Die Mängel in der Haus- und Badeordnung werden abgestellt.

2. Die Unterlassungserklärung wird erst nach dem Abstellen der Mängel unterschrieben.

Sie finden hier alle Maßnahmen, die erforderlich sind, die Haus- und Badeordnung "abmahnfest" zu machen. Laden Sie sich bitte den vollständigen Text als PDF herunter: Aktuelles zur Abmahnaktion des Deutschen Verbraucherschutzvereins e. V.

Es handelt sich um Empfehlungen, nehmen Sie zur Sicherheit anwaltliche Hilfe in Anspruch.

Update 12. 7. 2010: Abmahnwelle

Wir bereiten zur Zeit einen Text vor, der in Bezug auf die Schadensersatzforderungen beim Verlust eines Chipcoins die Haus- und Badeordnung "wasserdicht" machen soll und Hinweise zum weiteren Vorgehen enthalten wird. Dieser wird am 14. 7. 2010 hier zur Verfügung stehen.

 

Wichtig: Wenn sie eine Fristverlängerung beantragen, müssen Sie diese begründen.

 

Noch wichtiger: Unterschreiben Sie die Unterlassungserklärung auf keinen Fall, bevor Sie den Mangel abgestellt haben.

 

Wir haben hier die Situation, dass der abmahnende Verein beim Schadensersatz bei verlorenen Chipcoins in eine Grauzone vorgestoßen ist, die in Regelwerken nicht eindeutig definiert ist. Insofern ist dies auch angreifbar, allerdings steht der Aufwand einer gerichtlichen Klärung vermutlich in keinem Verhältnis zur Sache, um die es sich hier dreht.

 

Update 9. 7. 2010: Abmahnwelle

Wichtige Information für alle Badbetreiber, die eine Abmahnung vom Deutschen Verbraucherschutzverein e. V. erhalten haben:

 

Wir haben zu diesem Verein Kontakt aufgenommen und es ist uns telefonisch mitgeteilt worden, dass man einer Bitte um Fristverlängerung voraussichtlich nachkommen würde. Bitten Sie daher auf jeden Fall um eine Fristverlängerung.

 

Vor diesem Hintergrund kann sich auch empfehlen, keine übereilten Schritte zu unternehmen. Informationen über entsprechende Handlungsmöglichkeiten werden wir ab Montag Nachmittag hier zur Verfügung stellen.

 

Abmahnwelle gegen Badbetreiber rollt

Durch Deutschland läuft zur Zeit eine im Bereich der Bäder beispiellose Abmahnwelle. Die Abmahnungen stellen in den meisten Fällen auf die Haftung des Betreibers für Personenschäden und auf den Schadensersatz beim Verlust von Schlüsseln und Chipcoins ab. Wenn es sich ergibt, wird bei Bedarf auch noch das Impressum der Website bemängelt. Ohne hier das Verfahren kommentieren zu wollen, müssen wir feststellen, dass in den uns bekannten Fällen die bemängelten Fehler tatsächlich vorliegen und abhilfebedürftig sind.

 

Wer darf abmahnen

Häufig wird die Frage gestellt, wer denn überhaupt solche Abmahnungen verschicken darf. Diese Frage wird im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) im § 8 geregelt. Abmahnungen dürfen u. a. ausgesprochen werden durch „… qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes … eingetragen sind“.

 

Die Deutsche Gesellschaft hat eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um ihre Mitglieder im Umgang mit diesem Phänomen zu unterstützen. Die wichtigste Maßnahme für die Betreiber ist, die eigene Haus- und Badeordnung in eine juristisch einwandfreie Form zu bringen, also keine Angriffsfläche zu bieten. Dazu eignet sich auf unsere Arbeitsunterlage AU 8 (B8)  „Muster einer Haus- und Badordnung für öffentliche Bäder“ in der Fassung 2005 in besonderem Maße.

 

Wir sind am Ball - helfen Sie mit

Wir sind mit einer großen Anwaltskanzlei in Verbindung, um unsere Verbandsaktivitäten zu diesem Thema zu entwickeln.Sie können aber auch mithelfen und uns mit Informationen versorgen. Wir bitten alle Badbetreiber, die mit einer Abmahnung überzogen worden sind, uns dies per E-Mail kurzfristig mitzuteilen und die Abmahnung anzuhängen, ggf. auch per Fax. Weiterhin bitten wir Sie, uns zu schreiben, wenn Sie seit Januar eine E-Mail eines „Hugo Haselmüller“ erhalten haben und uns diese Mail weiter zu leiten.

 

Die Mail bitte an: m.weilandt@baederportal.com