Bestriebshandbuch Hallenbad Musterstadt A
| Amt/Abteilung: | Bearbeiter: | Stand: |
| Logo: |
1 Zweck
Diese Verfahrensanweisung regelt die Wasseraufsicht.
2 Anwendungsbereich
Diese Verfahrensanweisung gilt für das mit der Wasseraufsicht beauftragtem Bäderpersonal.
3 Begriffe
| Begriff | Definition/Erläuterung |
| Wasseraufsicht | Die Wasseraufsicht beinhaltet die Überwachung der Bereiche, die den Badegästen zugänglich sind, und der Einhaltung der Haus- und Badeordnung. |
| Fachkraft | |
| qualifizierte Personen |
4 Zuständigkeiten
| Aufgabenträger (Wer) | Aufgabe (Wofür) | Form (E/D/M/I) |
| Badleiter | ||
| Leitender Schwimmmeister | ||
| Rettungsschwimmer | ||
| (Legende: E = Entscheidung/D = Durchführung/M = Mitwirkung/I = Informationssender oder –empfänger) |
5 Ablaufbeschreibung
5.1 Aufsichtsbereiche in der Wasseraufsicht
| Aufsichtsbereich I | Beschreibung (Bestandteile, Ausdehnung) | N.N. |
| Beckenbereich | Schwimmerbecken, Planschbecken, Springerbecken | |
| Kasse | ||
| Toilettenanlagen | ||
| Umkleiden |
| Aufsichtsbereich II | Beschreibung (Bestandteile, Ausdehnung) | N.N. |
| Beckenbereich | Nichtschwimmerbecken, Wasserrutsche, Rutschenlandebecken, Springerbecken | |
| Kasse | Kassenbereich, Zu- und Abgänge | |
| Treppen | Umkleide zur Schwimmhalle, Schwimmhalle zum WC |
5.2 Anforderungen an die Wasseraufsicht
• Die Überwachung des Beckens
• Vermeidung von Gefahrensituationen
• die Rettung vor dem Ertrinken
• weitere Hilfeleistungen.
• die Wasseraufsicht darf nur kurzfristig unterbrochen werden.
Technische Hilfsmittel (z. B. Videoüberwachungsanlagen) ersetzen die Wasseraufsicht nicht, sondern dienen lediglich der Unterstützung der Wasseraufsicht
5.3 Organisation der Wasseraufsicht
Die Wasseraufsicht soll durch Fachkräfte (vgl. Ziffer 4.2) organisiert werden.
Die Organisation kann auch durch andere qualifizierte Personen übernommen werden, wenn diese aufgrund ihrer Aus- und Fortbildung in der Lage sind, die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Befugnisse in gleicher Weise wie eine Fachkraft wahrzunehmen.
5.3.1 Bestimmungsfaktoren für die Organisation der Wasseraufsicht
5.3.1 Bestimmungsfaktoren für die Organisation der Wasseraufsicht
Die Wasseraufsicht muss personell ausreichend ausgestattet und den Gegebenheiten des Bades angepasst sein.
Bei der Festlegung der Anzahl der Aufsichtskräfte sind folgende Bestimmungsfaktoren zu berücksichtigen
• Art und Größe des Bades
• Angebote (Wasserattraktionen und Animation),
• Überschaubarkeit des Bades und der ecken (Aufsichtsbereiche),
• Frequentierung und die Möglichkeit der Teilnutzung des Bades,
• Belegung und Nutzung im Parallelbetrieb zu Schulen und Vereinen,
• örtliche Betriebsbedingungen,
• Unfallart und -häufigkeit in den letzten fünf Jahren
5.3.2 Leitung und Aufsicht der Fachkraft über Rettungsschwimmer
Leitung und Aufsicht sind alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, damit die Wasseraufsicht sachgerecht und sicher durchgeführt werden kann.
Dies beinhaltet u. a.:
• die Einweisung in alle notwendigen Betriebsabläufe,
• die Unterweisung über sicherheitsgerechtes Verhalten,
• die Anordnung und Kontrolle der erforderlichen Maßnahmen,
• die Überwachung, erforderlichenfalls die Beaufsichtigung, der Tätigkeiten.
Nur unter diesen Voraussetzungen können Rettungsschwimmer auch ohne die zeitgleiche Anwesenheit einer Fachkraft eingesetzt werden.
5.4 Personaleinsatz
| Die nachstehende Tabelle ist die Grundlage für die Erstellung der Schichtpläne, die Sollstärken und Qualifikationen sind einzuhalten |
| Aufsichtsbereich gemäß 5.1 |
| Aufsichtsbereich I |
| Aufsichtsbereich II |
| Aufsichtsbereich III |
| Anlagen: Schichtpläne |
5.5 Durchführung der Wasseraufsicht
Die Aufsicht soll so gestaltet werden, dass das Aufsichtspersonal jeden Punkt des Aufsichtsbereichs so einsehen kann, dass Ertrinkende unverzüglich für die lebensrettenden Maßnahmen erreicht werden können.
Zu den Aufgaben des Aufsichtspersonals gehören insbesondere:
• die Beobachtung des Badebetriebes,
• das Ergreifen von Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen,
• die Rettung in Wassernot befindlicher Personen,
• die Einleitung und Durchführung der Rettungskette.
5.5.1 Aufgaben des Aufsichtspersonals
5.5.1 Aufgaben des Aufsichtspersonals
Die Wasseraufsicht beinhaltet die Gewährleistung der Sicherheit der Badegäste z. B. auf den Verkehrswegen und Zugängen, Toiletten, Duschen und Umkleiden außerhalb des Beckens durch kurzzeitige, regelmäßige Kontrollgänge.
Die Aufsichtskräfte können mit weiteren Aufgaben(z.B. Entnahme von Proben, Einräumen von Spielgeräten, Schwimmleinen entfernen, Kundenbetreuung) betraut werden, soweit die Wasserbeobachtung gewährleistet bleibt.
Während der Wasseraufsicht darf die Aufsichtskraft nicht zu anderen Tätigkeiten eingeplant werden, die ihre volle Konzentration erfordern. Diese beeinträchtigen die Wasseraufsicht und dürfen nicht ausgeführt werden (z. B. Schwimmunterricht, Animation, Instandhaltungsarbeiten).
Bei nicht vorhersehbaren Kurzzeitausfällen (z.B. Unfallhilfe, Beseitigung einer technischen Störung, Toilettengang) kann die Aufsicht vorübergehend auch von Hilfskräften des Betreibers oder anderen Personen (z.B. bekannten Badegästen) ausgeübt werden. Sie müssen die Aufsichtskraft erforderlichenfalls sofort verständigen können. Sie müssen aber nicht selbst die Qualifikation als Retter besitzen.
5.5.2 Anforderungen an Standort der Aufsicht
Die Aufsicht soll so gestaltet werden, dass das Aufsichtspersonal jeden Punkt seines Aufsichtsbereiches so einsehen kann, dass ein Ertrinkender in angemessener Zeit für die lebensrettenden Maßnahmen erreicht werden kann.
Die Aufsichtsmitarbeiter sollen ihren Standort, auch in Form eines Rundganges, wechseln, um das Geschehen im Bad aus verschiedenen Blickwinkeln zu verfolgen.
Sie müssen dabei regelmäßig nicht nur auf die Wasserfläche, sondern auch in das Wasser hinein schauen. Dies erfordert ein Herantreten an den Beckenrand, um den Beckenboden einsehen zu können. Der ständige Aufenthalt in Schwimmmeisterkabinen ist nicht geeignet, die Anforderungen der Wasseraufsicht zu erfüllen.
Anlage: Grundrisszeichnung der Badeebene mit Markierung der Kontrollpunkte
Nachfolgend auf geführte Kontrollpunkte müssen bei jedem Rundgang aufgesucht werden:
| Aufzusuchende Kontrollpunkte | Blickrichtung | Bemerkungen |
| Stirnseite Sprunganlage | Schwimmerbecken | |
| Brücke über den Strömungskanal | Strömungkanal in beiden Richtungen | |
5.5.3 Gefahrenbereiche
Folgende Bereiche mit erhöhtem Gefahrenpotenzial erfordern besondere Maßnahmen:
| Gefahrenbereich | Maßnahme | Bemerkungen |
| Sprunganlagen | Schließung bei starkem Badebetrieb | |
| Wellenanlagen | ||
| Ganzjahres - Außenbecken | zusätzliche Aufsichtspersonen | |
| Wasserrutschen | zusätzliche Aufsichtspersonen | |
| schwimmende Großspielgeräte | zusätzliche Aufsichtspersonen | |
| Strömungskanäle |
5.5.4 Aufsicht an Planschbecken
An Kinderplanschbecken gilt die Aufsicht der begleitenden Person („Elternaufsicht“). Die Becken sind dennoch vom Aufsichtspersonal in die Kontrollgänge mit einzubeziehen. Eine entsprechende, deutlich lesbare Ausschilderung ist anzubringen.
6 Dokumentation
| Unterlage | aufbewahrende Organisationseinheit | Aufbewahrungsdauer |
| Schichtpläne | Badleiter | |
| Grundrisszeichnung der Badeebene mit Markierung der Kontrollpunkte | Amt, Badleiter | |
7 Mitgeltende Unterlagen
| Dok.-Nr. | Ausgabedatum | Titel |
| DGfdB 94.05 | 2003-02-00 | Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öf-fentlichen Bädern während des Badebetriebes |
| DGfdB 94.05 | 2003-02-00 | Kommentar als Anlage zum Merkblatt |
| DGfdB B 61 | 1984-03-00 | Richtlinien für den Einsatz von DLRG- und DRK-Wasserwacht-Rettungsschwimmern in öffentlichen Bädern |
8 Verteiler
Die nachfolgend genannten Stellen erhalten jeweils die aktuelle Ausgabe dieser Verfahrensanweisung:
| Empfänger | Empfänger | Empfänger |
| Amt | oder Name Stelle/Person | oder Abteilung |
9 Änderungsdienst
Diese Verfahrensanweisung unterliegt einem Änderungsdienst.
Für den Änderungsdienst ist zuständig Herr / Frau N.N.
Korrekturen aus Anlass einer Aktualisierung oder Fehlerbeseitigung sind über den Änderungsdienst zu veranlassen.
10 Anlage
Zu dieser Verfahrensanweisung gelten die folgend aufgeführten Anlagen mit:
| Anlage-Nr. | Ausgabedatum | Titel der Anlage |
| 1 | 200j.mm.tt | |
11 Inkraftsetzung/Geltungsfrist/-dauer
Diese Verfahrensanweisung tritt in Kraft zum / gilt an dem tt.mm.2004.
Sie gilt bis zum tt.mm.2005.
Diese Verfahrensanweisung gilt bis zur nächsten Überprüfung.
Sie ist mindestens einmal jährlich vom Inkraftsetzer auf Gültigkeit und Aktualität zu prüfen.
