Um die wirtschaftliche Belastung durch die beschlossenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie abzufedern, stellt der Bund die sog. „Novemberhilfe“ bereit, die als außerordentliche Wirtschaftshilfe noch einmal deutlich über die bestehenden Unterstützungsprogramme hinausgeht. Sie richtet sich an alle Unternehmen, die direkt oder auch indirekt von den temporären Schließungen erfasst sind.
Auch öffentliche Bäder sind antragsberechtigt – sie werden explizit in den „FAQ“ auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums genannt, und zwar in der Frage „Sind auch gemeinnützige und öffentliche Unternehmen und Einrichtungen antragsberechtigt?“
Fakten zur außerordentlichen Wirtschaftshilfe
Die Novemberhilfe hat ein voraussichtliches Volumen von ca. 10 Mrd. € und wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Zur genauen Höhe der Zuschüsse heißt es in den FAQ des Bundesministeriums der Finanzen: „Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließung in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt.“ Andere Förderleistungen wie die Überbrückungshilfen oder Kurzarbeitergeld werden angerechnet, nicht jedoch reine Liquiditätshilfen wie bspw. rückzahlbare KfW-Kredite.
Die Antragstellung erfolgt durch SteuerberaterInnen, WirtschaftsprüferInnen, vereidigte BuchprüferInnen oder RechtsanwältInnen über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Momentan ist das jedoch noch nicht möglich, da die Programmierung des Antragsformulars noch läuft.
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