Kongress 2010
Das Programm für den 62. Kongress für das Badewesen, am 13. bis 16. Oktober 2010 in Stuttgart steht nun als Download für Sie bereit: Kongressprogramm 2010 ...
Aktuelles zur Abmahnaktion des Deutschen Verbraucherschutzvereins e. V.
Es hat eine relativ große Zahl von Abmahnungen gegeben, die sich auf Formulierungen zum Haftungsausschluss und zur Regelung von Schadensersatzforderungen bezogen.
Die Frage des Haftungsausschlusses ist relativ leicht zu lösen, hier greifen die Formulierungen der Arbeitsunterlage AU 8 (B 8) „Muster einer Haus- und Badeordnung für öffentliche Bäder“. Wir sind überzeugt, das die dort festlegten Formulierungen ausreichend sind, machen aber einen Vorschlag zur Ergänzung - um ganz sicher zu gehen.
Der zweite Punkt betrifft die Schadensersatzregelungen beim Verlust eines Chipcoins, der mit einem Kreditlimit versehen ist. Hier wird in den verschiedenen Abmahnungen die Höhe der Schadenersatzforderungen bemängelt, die sich häufig am oberen Kreditlimit orientiert. In der Sache gibt es keine Diskussion, sowohl das BGB, als auch die aktuelle Rechtsprechung haben hier klare Leitlinien festgelegt.
Wichtig sind die beiden folgenden Schritte:
1. Die Mängel in der Haus- und Badeordnung werden abgestellt.
2. Die Unterlassungserklärung wird erst nach dem Abstellen der Mängel unterschrieben.
Sie finden hier alle Maßnahmen, die erforderlich sind, die Haus- und Badeordnung "abmahnfest" zu machen. Laden Sie sich bitte den vollständigen Text als PDF herunter: Aktuelles zur Abmahnaktion des Deutschen Verbraucherschutzvereins e. V.
Es handelt sich um Empfehlungen, nehmen Sie zur Sicherheit anwaltliche Hilfe in Anspruch.
Abmahnwelle gegen Badbetreiber rollt
Durch Deutschland läuft zur Zeit eine im Bereich der Bäder beispiellose Abmahnwelle. Die Abmahnungen stellen in den meisten Fällen auf die Haftung des Betreibers für Personenschäden und auf den Schadensersatz beim Verlust von Schlüsseln und Chipcoins ab. Wenn es sich ergibt, wird bei Bedarf auch noch das Impressum der Website bemängelt. Ohne hier das Verfahren kommentieren zu wollen, müssen wir feststellen, dass in den uns bekannten Fällen die bemängelten Fehler tatsächlich vorliegen und abhilfebedürftig sind.
Wer darf abmahnen
Häufig wird die Frage gestellt, wer denn überhaupt solche Abmahnungen verschicken darf. Diese Frage wird im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) im § 8 geregelt. Abmahnungen dürfen u. a. ausgesprochen werden durch „… qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes … eingetragen sind“.
Die Deutsche Gesellschaft hat eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um ihre Mitglieder im Umgang mit diesem Phänomen zu unterstützen. Die wichtigste Maßnahme für die Betreiber ist, die eigene Haus- und Badeordnung in eine juristisch einwandfreie Form zu bringen, also keine Angriffsfläche zu bieten. Dazu eignet sich auf unsere Arbeitsunterlage AU 8 (B8) „Muster einer Haus- und Badordnung für öffentliche Bäder“ in der Fassung 2005 in besonderem Maße.
Wir sind am Ball - helfen Sie mit
Wir sind mit einer großen Anwaltskanzlei in Verbindung, um unsere Verbandsaktivitäten zu diesem Thema zu entwickeln.Sie können aber auch mithelfen und uns mit Informationen versorgen. Wir bitten alle Badbetreiber, die mit einer Abmahnung überzogen worden sind, uns dies per E-Mail kurzfristig mitzuteilen und die Abmahnung anzuhängen, ggf. auch per Fax. Weiterhin bitten wir Sie, uns zu schreiben, wenn Sie seit Januar eine E-Mail eines „Hugo Haselmüller“ erhalten haben und uns diese Mail weiter zu leiten.
Die Mail bitte an: m.weilandt@baederportal.com

